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Satzung

Satzung des Bürgerschützenverein Finnentrop e.V.

(Stand: 16.03.2019)

 
§ 1Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ,,Bürgerschützenverein Finnentrop e.V." und hat seinen Sitz in 5950 (jetzt: 57413) Finnentrop.
Der Verein ist am 04.02.1953 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grevenbrück (jetzt Lennestadt) eingetragen worden.
 
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3 Zweck
Der Verein hat die Zwecke
1. Gemeinschaft unter den Mitgliedern und Bürgersinn zu pflegen, die Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfe wachzuhaltexn, Liebe und Treue zur sauerländischen Heimat und zum deutschen Vaterland zu fördern und zur Völkerverständigung beizutragen,
2. Verfassungstreue im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wahren,
3. die traditionellen Bindungen zu den Kirchen zu pflegen,
4. volkstümliche Traditionen und Brauchtümer auf der Grundlage christlicher Werte zu erhalten und fortzuentwickeln, insbesondere das kulturelle Leben in der Gemeinde zu pflegen und durch entsprechende Veranstaltungen zu fördern,
 5. den dem Schützenverein eigenen Schießsport zu erhalten und zu pflegen,
6. die Feste des Vereins, insbesondere die Schützenfeste, auszugestalten zu vorbildlichen Volksfesten, die den Schützenbrüdern wie allen Festbesuchern Erholung und Freude in guten Formen vermitteln sollen.
 
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins könne alle Personen werden, die unbescholten sind. Mitglieder unter 23 Jahren werden als Jungschützen geführt.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages wird der Bewerber schriftlich benachrichtigt. Dem aufgenommenen Bewerber soll eine Satzung ausgehändigt werden.
 
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Anregungen dazu sind bis spätestens 31.12. des jeweiligen Vorjahres an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser beruft ein Gremium ein, welches aus zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, zwei Offizieren, zwei ehemaligen Königen und einem Ehrenmitglied besteht. Dieses Gremium entscheidet per Mehrheitsbeschluss. Ihm obliegt das alleinige Vorschlagsrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder können auf eigenen Antrag von der Beitragszahlung befreit werden.
 
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Jahresschluß möglich ist,
3. durch Ausschluß.
Der Ausschluß wird ausgesprochen durch Vorstandsbeschluß und kann erfolgen
a. wenn das Mitglied wegen eines Verbrechens rechtskräftig bestraft wird,
b. wenn dem Mitglied durch richterliche Entscheidung die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,
c. wenn durch das Verhalten des Mitgliedes eine schwerwiegende Störung des Vereinsfriedens eintritt,
d. wenn das Mitglied sich beharrlich weigert, trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag zu zahlen,
e. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Recht an dem Vereinsvermögen.
 
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt werden.
 
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
 
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
1. die Genehmigung der Jahresrechnung
2. die Wahl des Vorstandes, der Offiziere und der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gem. § 6 Satz 1,
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins.
 
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
1. den Vereinsmitgliedern
2. und den Ehrenmitgliedern
 
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 31. März, zusammen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dieses von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Außerdem sollen jährlich Mitgliederversammlungen stattfinden
1. bis spätestens 4 Wochen vor dem Schützenfest,
2. bis spätestens zum 31. Oktober.
Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird mit Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung im Sauerlandkurier und durch die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Vereins: www.bsv-finnentrop.de einberufen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Tagesordnung der ersten Mitgliederversammlung des Jahres soll mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Verlesung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
2. Jahresbericht,
3. Kassenbericht,
4. Bericht der Rechnungsprüfer,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Neuwahlen.
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit durch den Vorsitzenden nicht formell festgestellt ist.
Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der 1. oder 2. Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen werden.
 
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassenführer
dem 2. Kassenführer
mindestens fünf Beisitzern
dem Schützenmajor, der als geborenes Mitglied des Vorstandes aus den Reihen der nach § 18 gewählten Offizieren bestimmt und im Falle seiner Verhinderung durch den Adjutanten vertreten wird,
dem Jungschützenvertreter
drei Korporalschaftsführern, die im Falle ihrer Verhinderung durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den unter Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Mitgliedern und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
 
§ 13 Wahl des Vorstandes
jeweils nach dem 1. Jahr der 1. Schriftführer, der 2. Kassenführer, die Beisitzer Nr.1 und 2,
jeweils nach dem 2. Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der 2. Schriftführer und die Beisitzer Nr. 3 und 4,
jeweils nach dem 3. Jahr der Vorsitzende, der 1. Kassenführer, der Beisitzer Nr. 5 und der Jungschützenvertreter
aus dem Vorstand ausscheiden und neu gewählt werden.
Die unter § 12 Abs. 1 Ziff. 10 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden einschließlich ihrer Stellvertreter ebenfalls für Wahlperioden von drei Jahren gewählt, deren erste 1999 beginnt.
Die Wahlen erfolgen in den jeweiligen Korporalschaftsversammlungen, die bis zum 31. Januar eines jeden Jahres stattgefunden haben müssen.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
Die Wahl weiterer Beisitzer richtet sich analog an die Wahl der Beisitzer zu Ziffer 1-3, d.h. Beisitzer Nr. 7 zu 1., Beisitzer Nr. 8 zu 2., usw..
 
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand trifft selbständig alle Entscheidungen, die dem Wohle des Vereins und seiner Mitglieder dienen und nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und hat alljährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
§ 15 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuberufen und finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, statt. Zu den Vorstandssitzungen soll spätestens 8 Tage vorher eingeladen werden. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 6 weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; falls er nicht anwesend ist, die des stell­vertretenden Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes hat der 1. oder 2. Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll in der nächsten Vorstandssitzung vorgelesen werden.
 
§ 16 Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können in dringenden Fällen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes kurzfristig ohne Einhaltung der in § 15 Abs. 1 genannten Fristen einberufen. § 15 findet entsprechende Anwendung.
 
§ 17 Offizierskorps
Das Offizierskorps besteht aus mindestens 15 Offizieren und hat die Aufgabe,
a. den Vorstand zu unterstützen und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mitzuwirken,
b. der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl der Offiziere vorzulegen.
 
§ 18 Wahl der Offiziere
Die Offiziere werden für Wahlperioden von 3 Jahren, deren erste 1974 beginnt, mit der Maßgabe gewählt, daß in den Wahlperioden
jeweils nach dem 1. Jahr die Offiziere Nr. 1, 4, 7, 10 und 13
jeweils nach dem 2. Jahr die Offiziere Nr. 2,5,8,11 und 14
jeweils nach dem 3. Jahr die Offiziere Nr. 3, 6, 9, 12 und 15
aus dem Offizierskorps ausscheiden und neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Offizier vorzeitig aus, wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
Die Wahl weiterer Offiziere richtet sich analog an die Wahl der Offiziere zu Ziffer 1-3, d.h. Offizier Nr. 16 zu 1., Offizier Nr. 17 zu 2., usw..
 
§ 18a Korporalschaften
Am 23.11.1996 sind drei Korporalschaften gegründet worden. Jedes in Finnentrop wohnende Mitglied wurde einem Bezirk zugeordnet (Bezirk 1 = unterer Bereich, Bezirk 2 = mittlerer Bereich, Bezirk 3 = oberer Bereich). Eine Änderung der Bezirke kann nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Korporalschaften haben die Aufgabe,
die Identifikation der Mitglieder mit dem Verein zu verstärken,
Ideen für das Vereinsleben zu liefern,
Die Qualität der Schützenfestzüge zu verbessern.
Den Korporalschaften steht je ein Korporalschaftsführer und ein Stellvertreter vor.
 
§ 19 Aufgaben der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Wirtschaftsführung, Rechnungslegung und Vermögensverwaltung alljährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
§ 20 Wahl der Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und 2 Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 21 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in der Weise vertreten, daß der 1. oder 2. Schriftführer oder der 1. oder 2. Kassenführer jeweils mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu handeln berechtigt ist. Zum Empfang von Postsendungen ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzeln berechtigt.
 
§ 22 Auflösung des Vereins
Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden, in der ¾ aller Mitglieder vertreten sind und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten sich für die Auflösung entscheidet. Ist eine solche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so muss nach einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Doch kann auch diese Mitgliederversammlung den Auflösungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten fassen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Finnentrop, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung für Gemeinschaftseinrichtungen in der Ortschaft Finnentrop zu verwenden hat.
 
§ 23 Übergangsbestimmungen
Die beim Inkrafttreten dieser Satzung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder und Offiziere behalten ihr Amt bis zu Neuwahl.
 
§ 24 Datenschutzregelungen
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Abteilung, Beitragsart, Beitragshöhe, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Schießbetriebs, Einladungen zu Veranstaltungen, Gratulationen, Ehrungen und Wahlen.  Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage des Bürgerschützenvereins erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Bürgerschützenvereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Bürgerschützenvereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
 
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Die vorangegangenen geänderten Satzungen treten außer Kraft.
 
Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2019.